AGB
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der PLANAG DESIGN Gauger Zillich GbR, Emil-Dittler-Straße 3a, 81479 München, nachfolgend „PLANAG“, gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Planung, Gestaltung, Projektsteuerung, Herstellung, Vermietung, Lieferung, Montage, Demontage, Transport und Einlagerung von Messeständen, Ausstellungsbauten, Displays und Veranstaltungsausstattung sowie für damit verbundene Leistungen.
1.2 Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Beauftragt eine natürliche Person PLANAG zu Zwecken, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, ist vor Vertragsschluss eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
1.3 Abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn PLANAG ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuelle Vereinbarung, Auftragsbestätigung, Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, diese AGB.
1.5 Diese AGB gelten in der dem Auftraggeber bei Vertragsschluss mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Geschäfte, sofern sie in diese Geschäfte erneut wirksam einbezogen werden oder eine wirksame Rahmenvereinbarung besteht.
2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote von PLANAG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenschätzungen, Budgetrahmen, Visualisierungen und Grobkalkulationen dienen der Projektorientierung und sind keine garantierten Endpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von PLANAG in Textform oder dadurch zustande, dass PLANAG mit Zustimmung des Auftraggebers erkennbar mit der Leistungsausführung beginnt. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Auftragsannahme dar.
2.3 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den darin in Bezug genommenen Unterlagen. Maß-, Farb-, Material- und Darstellungsangaben in Entwürfen und Visualisierungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden. Branchenübliche, materialbedingte oder technisch notwendige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Funktion, Sicherheit und den gestalterischen Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.
2.4 PLANAG ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. PLANAG bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der von PLANAG übernommenen Pflichten verantwortlich. Leistungen, die PLANAG erkennbar lediglich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vermittelt, werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil der eigenen Leistungspflicht von PLANAG.
2.5 Genehmigungen, Prüfungen, Statiken, Brandschutznachweise, Medienanschlüsse, Bewachung, Reinigung, Entsorgung sowie Leistungen von Messegesellschaften, Veranstaltern, Hallenspediteuren und sonstigen Monopol- oder Vertragsdienstleistern sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich enthalten sind.
3. Mietstand als Regelfall; Kaufteile und Kundenmaterial
3.1 Sämtliche von PLANAG für ein Projekt bereitgestellten Messestandbauteile, Ausstattungsgegenstände, technischen Geräte und sonstigen Materialien werden dem Auftraggeber grundsätzlich nur für die vereinbarte Veranstaltungs- und Nutzungsdauer mietweise überlassen. Dies gilt auch für individuell für das Projekt hergestellte, bearbeitete oder angepasste Bauteile.
3.2 Eigentum erwirbt der Auftraggeber ausschließlich an Gegenständen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Kaufteil“ oder „Verkaufsteil“ bezeichnet sind. Die Zahlung der Projektvergütung allein führt nicht zum Eigentumsübergang an Mietgegenständen.
3.3 Verbrauchsmaterialien, insbesondere Drucke, Folien, Teppiche, Farben und projektbezogen verbrauchte Kleinteile, werden nur dann Eigentum des Auftraggebers, wenn dies vereinbart ist oder sich aus der Art der Leistung eindeutig ergibt. Ein Anspruch auf Herausgabe verbrauchter, verklebter, zugeschnittener oder wirtschaftlich nicht sinnvoll trennbarer Materialien besteht nicht.
3.4 Vom Auftraggeber bereitgestellte Exponate, Daten, Grafiken, Marken, Geräte und Standbauteile bleiben dessen Eigentum. Der Auftraggeber hat sie eindeutig zu kennzeichnen und PLANAG rechtzeitig über besondere Handhabungs-, Sicherheits-, Transport- oder Lageranforderungen zu informieren.
4. Planung, Freigaben und Leistungsänderungen
4.1 Der Auftraggeber prüft Entwürfe, Pläne, Maße, Texte, Grafiken, Materialangaben und technische Unterlagen unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Freigaben sind innerhalb der von PLANAG gesetzten angemessenen Frist in Textform zu erteilen. PLANAG darf auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber freigegebenen oder bereitgestellten Angaben vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
4.2 Die im Angebot ausdrücklich enthaltenen Korrekturschleifen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Darüber hinausgehende Änderungen sowie Änderungen bereits freigegebener Planungen werden nach Aufwand vergütet. Dies gilt insbesondere, wenn Planungs-, Beschaffungs-, Produktions- oder Montageleistungen geändert, wiederholt oder rückgängig gemacht werden müssen.
4.3 Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn PLANAG sie in Textform bestätigt oder tatsächlich ausführt. PLANAG informiert den Auftraggeber, soweit möglich, vor Ausführung über erkennbare Mehrkosten und Terminfolgen. Ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine vorherige Bezifferung nicht möglich, erfolgt die Abrechnung nach dem erforderlichen Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise üblichen Vergütungssätzen zuzüglich erforderlicher Fremdkosten.
4.4 PLANAG ist nicht verpflichtet, Änderungen auszuführen, die technisch, rechtlich oder innerhalb der verfügbaren Zeit nicht sicher realisierbar sind oder den vereinbarten Kostenrahmen wesentlich überschreiten würden. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt PLANAG alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Daten, Genehmigungen, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Er gewährleistet insbesondere die Richtigkeit der Standmaße, Hallen- und Veranstaltervorgaben sowie der von ihm oder Dritten übermittelten technischen Daten.
5.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass PLANAG und ihre Erfüllungsgehilfen zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zugang zum Leistungsort erhalten und dass die bauseitigen Voraussetzungen, insbesondere Flächenfreigabe, Tragfähigkeit, Anschlüsse, Zufahrten, Sicherheitsunterweisungen und die rechtzeitige Bereitstellung von Exponaten, erfüllt sind.
5.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-, Informations-, Zahlungs- oder Freigabepflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern oder verschieben sich Fristen und Termine entsprechend den hierdurch verursachten Auswirkungen. PLANAG ist berechtigt, den entstehenden Mehraufwand sowie nachweislich verursachte Fremd-, Lager-, Reise-, Express-, Warte- und Umplanungskosten zusätzlich zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere aus §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
5.4 Der Auftraggeber benennt spätestens vor Montagebeginn einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der während Aufbau, Übergabe und Veranstaltungsbetrieb erreichbar ist. Erklärungen dieses Ansprechpartners zum Leistungsumfang und zu erforderlichen Sofortmaßnahmen darf PLANAG als für den Auftraggeber verbindlich behandeln, sofern keine entgegenstehende Beschränkung in Textform mitgeteilt wurde.
6. Preise, Zusatzkosten und Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet. Hierzu zählen insbesondere behördliche und veranstalterseitige Gebühren, Medienanschlüsse, Statiken, Prüfungen, Zoll, Einfuhrabgaben, Hallenspedition, Bewachung, Sonderreinigung, Entsorgung sowie vom Auftraggeber veranlasste Express- und Sonderleistungen.
6.2 Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, gilt folgender Zahlungsplan: 50 % der Auftragssumme nach Auftragserteilung, 40 % vor Beginn des Transports beziehungsweise vor Versand oder Montagebeginn – maßgeblich ist der zuerst eintretende Zeitpunkt – und 10 % nach Übergabe beziehungsweise Abnahme. PLANAG ist berechtigt, nachgewiesene, vorzeitig fällige Fremdkosten abweichend hiervon vor ihrer Beauftragung oder Fälligkeit anzufordern.
6.3 Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern in der Rechnung keine andere Frist angegeben ist. Die gesetzlichen Regelungen über Zahlungsverzug und Verzugszinsen bleiben unberührt.
6.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann PLANAG nach Maßgabe von § 321 BGB noch ausstehende Leistungen verweigern und eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen.
6.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Gesetzliche Gegenrechte wegen Mängeln bleiben unberührt.
6.6 Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Leistungsbeginn mehr als vier Monate und erhöhen sich danach unvorhersehbar und von PLANAG nicht zu vertretend wesentliche Material-, Energie-, Transport-, Lohn- oder Fremdleistungskosten, kann jede Partei eine angemessene Anpassung des betroffenen Preisanteils verlangen. Die Änderung ist nachvollziehbar darzulegen. Übersteigt die Erhöhung 10 % des Gesamtpreises, kann der Auftraggeber den noch nicht ausgeführten Teil innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung kündigen; bereits erbrachte Leistungen und gebundene Fremdkosten sind zu vergüten.
7. Termine, Montage, Übergabe und Restarbeiten
7.1 Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Einhaltung setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt und behördliche, veranstalterseitige sowie bauseitige Voraussetzungen vorliegen.
7.2 PLANAG ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt, sofern diese den Vertragszweck nicht beeinträchtigen. Geringfügige Dekorations-, Beschriftungs-, Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten dürfen bis zur Veranstaltungseröffnung ausgeführt werden, sofern Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit, vertragsgemäßer Betrieb und gestalterischer Gesamteindruck des Messestands nicht wesentlich beeinträchtigt sind.
7.3 Aufbau-, Betriebs- und Abbauzeiten richten sich zusätzlich nach den Vorgaben des Veranstalters und des Veranstaltungsorts. Muss PLANAG wegen Verzögerungen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs außerhalb der regulären Arbeitszeiten tätig werden, trägt der Auftraggeber die hierdurch erforderlichen und angemessenen Mehrkosten, soweit die Ursache seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
8. Abnahme und Gefahrübergang
8.1 Soweit die Leistung von PLANAG werkvertraglichen Charakter hat, erfolgt nach Fertigstellung eine gemeinsame Abnahme. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an dem vereinbarten Abnahmetermin teilzunehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Das Ergebnis soll in einem Übergabe- oder Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
8.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 640 BGB. Setzt PLANAG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach Maßgabe von § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
8.3 Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Messestands nach angezeigter Fertigstellung ist ein Indiz für die Abnahme, sofern dem nicht zuvor oder unverzüglich bei Ingebrauchnahme unter Angabe eines wesentlichen Mangels widersprochen wurde. Zwingende gesetzliche Voraussetzungen bleiben unberührt.
8.4 Die Gefahr für das fertiggestellte Werk geht mit der Abnahme über. Für Mietgegenstände und Kaufteile gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Regelungen.
9. Mietgegenstände, Obhut und Rückgabe
9.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Messestands beziehungsweise des Mietgegenstands. Die Obhuts- und Sicherungsverantwortung des Auftraggebers beginnt mit Abnahme oder tatsächlicher Übernahme, maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt, und endet mit der tatsächlichen Rückübernahme durch PLANAG nach Veranstaltungsende. Mietgegenstände dürfen nur vertragsgemäß am vereinbarten Ort verwendet werden.
9.2 Während seiner Obhutszeit schützt der Auftraggeber die Mietgegenstände vor Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Witterung und unbefugtem Zugriff. Er gewährleistet auf eigene Kosten eine nach Wert, Standort und Gefährdung angemessene Standbewachung, spätestens ab Ende des letzten Aufbautags, während der Veranstaltung einschließlich Schließ- und Nachtzeiten und bis zur Rückübernahme durch PLANAG. Untervermietung, Weitergabe, Veränderung oder Entfernung vom Leistungsort bedürfen der vorherigen Zustimmung von PLANAG in Textform.
9.3 Normale vertragsgemäße Abnutzung, übliche Gebrauchsspuren und materialtypische Farb- oder Oberflächenabweichungen stellen keinen Mangel und keinen ersatzpflichtigen Schaden dar.
9.4 Der Auftraggeber unterhält während seiner Obhutszeit auf eigene Kosten eine dem Wiederbeschaffungswert und den Projektrisiken angemessene Ausstellungsversicherung gegen insbesondere Diebstahl, Vandalismus, Feuer und Leitungswasser und weist sie PLANAG auf Verlangen vorab nach. Er haftet daneben nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Verluste und Schäden. Ersetzt werden bei reparablen Schäden die angemessenen Wiederherstellungskosten, bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert eines nach Art, Alter und Zustand gleichwertigen Gegenstands. Versicherungsleistungen, Restwerte und Ersparnisse werden angerechnet.
9.5 Verluste, Beschädigungen und Funktionsstörungen sind PLANAG unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber darf Reparaturen oder Veränderungen nur mit Zustimmung von PLANAG vornehmen, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist zur Abwehr eines erheblichen Schadens erforderlich und PLANAG ist trotz angemessener Kontaktversuche nicht rechtzeitig erreichbar.
9.6 Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Auftraggeber für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte zeitanteilige Miete beziehungsweise eine angemessene Nutzungsentschädigung sowie den weiteren nachgewiesenen Schaden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10. Kaufteile und Eigentumsvorbehalt
10.1 Ausdrücklich als Kaufteile ausgewiesene Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von PLANAG. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen und auf das Eigentum von PLANAG hinzuweisen.
10.2 Die Gefahr für Kaufteile geht bei vereinbarter Montage mit ihrer Übergabe beziehungsweise Abnahme über. Bei reinen Warenlieferungen ohne Montage gelten die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln; § 447 BGB findet nur Anwendung, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind und die Versendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt.
10.3 Kaufteile und Kundenmaterial sind vor der Demontage zu übernehmen oder für den vereinbarten Abtransport zu kennzeichnen. Erfolgt keine Übernahme und ist keine Rücklieferung vereinbart, darf PLANAG sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern. Für Kaufteile fallen ab Einlagerung die vereinbarte Lagergebühr und gesonderte Handlingkosten an, insbesondere für Ein- und Auslagerung, Bestandsaufnahme, Verpackung, Kommissionierung und innerbetriebliche Bewegungen; ohne Preisvereinbarung gilt die angemessene orts- und branchenübliche Vergütung. Verwertung oder Entsorgung erfolgen – außer bei offensichtlichem Abfall, Gefahr im Verzug oder unverhältnismäßigem Aufwand – erst nach Ankündigung und angemessener Abholfrist.
11. Mängelrechte
11.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit. Bei Mietmaterial begründen normale Gebrauchsspuren und materialtypische Abweichungen keinen Mangel.
11.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich um eine Warenlieferung, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Für Werkleistungen bleibt die Abnahme maßgeblich. Während einer Veranstaltung auftretende Störungen, deren unverzügliche Beseitigung zur Vermeidung weiterer Schäden oder wesentlicher Betriebsbeeinträchtigungen erforderlich ist, sind PLANAG unverzüglich über den benannten Projektkontakt mitzuteilen.
11.3 PLANAG ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. PLANAG kann nach den gesetzlichen Vorschriften zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung beziehungsweise Ersatzlieferung wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen weiteren Rechte zu.
11.4 Mängelansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – zwölf Monate nach Abnahme beziehungsweise, bei Kaufteilen, nach Ablieferung. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, übernommener Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
12. Haftung
12.1 PLANAG haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet PLANAG auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PLANAG.
12.4 PLANAG haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Exponaten, Wertsachen, Bargeld, Datenträgern oder sonstigen Gegenständen, die außerhalb der vereinbarten Obhut von PLANAG am Stand verbleiben, soweit PLANAG keine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist für eine dem Wert und Risiko angemessene Ausstellungs- und Transportversicherung verantwortlich, sofern PLANAG nicht ausdrücklich Versicherungsschutz übernommen hat.
12.5 Soweit PLANAG nach den vorstehenden Regelungen haftet, bleibt ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere wegen unrichtiger Angaben, unterlassener Sicherungsmaßnahmen oder verspäteter Störungsanzeige, nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
13. Kündigung, Stornierung und Veranstaltungsänderungen
13.1 Ein erteilter und von PLANAG angenommener Auftrag ist verbindlich. Eine als „Stornierung“, „Absage“ oder „Widerruf“ bezeichnete Erklärung des Auftraggebers wird als Kündigung behandelt. Das gesetzliche Recht zur freien Kündigung eines Werkvertrags bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber ohne einen von PLANAG zu vertretenden wichtigen Grund, schuldet er die Vergütung nach den folgenden Bestimmungen. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.
13.2 Die im Angebot ausgewiesene Position „Planung und Projektleitung“ wird nach Auftragserteilung bei jeder vom Auftraggeber veranlassten Kündigung zu 100 % abgerechnet. Sie vergütet auch die bereits vor Auftragserteilung auf eigenes Akquisitionsrisiko erbrachten Entwurfs-, Konzeptions- und Vorplanungsleistungen und deckt nur einen Teil des gesamten Planungs- und Projektleitungsaufwands. Sie ist deshalb nicht zeitanteilig zu kürzen, auch wenn einzelne Detailpläne, Koordinationsleistungen oder technische Anmeldungen noch ausstehen. Lediglich tatsächlich noch ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
13.3 PLANAG kann den Kündigungsanspruch konkret nach § 648 BGB abrechnen. Danach ist die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Kündigung tatsächlich ersparten Aufwendungen sowie anzurechnenden anderweitigen Erwerbs geschuldet. Vollständig zu vergüten sind insbesondere bereits erbrachte Leistungen und rechtsverbindlich ausgelöste oder nicht mehr vermeidbare Material-, Miet-, Fertigungs-, Veranstalter-, Transport-, Montage-, Personal- und sonstige Fremdkosten einschließlich Storno-, Rücknahme-, Lager- und Abwicklungskosten. Dies gilt auch, wenn ein Lieferant oder Dienstleister aufgrund wirksamer Bedingungen 100 % verlangt, obwohl seine Leistung nicht mehr eingesetzt wird.
13.4 Alternativ kann PLANAG den Vergütungsanspruch zur vereinfachten Abrechnung pauschal berechnen. Bei Kündigung oder Stornierung eines bereits bestätigten Vertrags werden 50 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises berechnet. Geht die Kündigung oder Stornierung weniger als 60 Kalendertage vor dem vereinbarten Aufbaubeginn zu, werden 80 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises berechnet. Ab Beginn der Verladung, des Versands oder des Transports zum Leistungsort werden 100 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises berechnet. Maßgeblich ist bei mehreren Zeitpunkten das zuerst eintretende Ereignis.
13.5 Die Pauschalen umfassen die Position „Planung und Projektleitung“ sowie gebundene Fremdkosten. Übersteigen allein die vollständig abzurechnende Planungsposition, bereits erbrachte Leistungen und gebundene Fremdkosten die jeweilige Pauschale, kann PLANAG stattdessen den höheren konkreten Anspruch nachweisen und abrechnen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der nach § 648 BGB geschuldete Betrag wesentlich niedriger ist. Spätere Gutschriften und tatsächlich erzielter oder böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
13.6 Bei projektbezogen hergestellten, bearbeiteten oder beschafften Mietgegenständen begründet allein der Verbleib im Eigentum von PLANAG oder eine theoretische spätere Wiederverwendbarkeit keine Ersparnis. Maßgeblich ist, ob eine zeitnahe und wirtschaftlich zumutbare anderweitige Verwendung tatsächlich möglich ist; erforderliche Rückbau-, Anpassungs-, Einlagerungs- und Wiederaufbereitungskosten mindern einen Verwertungsvorteil.
13.7 Eine Absage, Verlegung, Verkürzung, Änderung der Veranstaltungsform oder Nichtteilnahme des Auftraggebers lässt den Vertrag unberührt, soweit PLANAG dies nicht zu vertreten hat. Erklärt der Auftraggeber, die Leistung endgültig nicht mehr abzunehmen, gelten die vorstehenden Kündigungsfolgen. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte aus einem von PLANAG zu vertretenden wichtigen Grund bleiben unberührt.
14. Höhere Gewalt
14.1 Höhere Gewalt ist ein außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegendes, bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbares und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeidbares oder überwindbares Ereignis, das die Erfüllung einer Vertragspflicht vorübergehend oder dauerhaft verhindert. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, behördliche Verbote, Embargos, Epidemien, erhebliche Infrastruktur- oder Energieausfälle sowie nicht betriebsinterne Streiks gehören.
14.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen sowie rechtsverbindlich ausgelöste und nicht mehr vermeidbare Fremd-, Miet-, Beschaffungs- und Stornokosten bleiben bestehen. Dies gilt auch, wenn ein Lieferant oder Dienstleister aufgrund wirksam vereinbarter Bedingungen 100 % seiner Vergütung verlangen kann, obwohl seine Leistung infolge des Ereignisses nicht mehr abgerufen oder eingesetzt wird.
14.3 Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage oder ist der Vertragszweck wegen des Veranstaltungstermins endgültig entfallen, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags aus wichtigem Grund kündigen. Die bis dahin erbrachten Leistungen und gebundenen Kosten werden nach den vorstehenden Regelungen abgerechnet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur, soweit die andere Partei das Ereignis oder dessen Folgen zu vertreten hat.
15. Einlagerung
15.1 Eine Einlagerung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung; ausgenommen ist die Einlagerung nicht rechtzeitig übernommener Gegenstände nach Ziffer 10.3. Art, Umfang, Beginn, Dauer, Lagerentgelt und gegebenenfalls Versicherungsumfang ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Lagerbeleg.
15.2 Das Lagerentgelt wird nach Volumen, Lagerplatz oder Bestand berechnet. Ein- und Auslagerung, Bestandsaufnahme, Verpackung, Kommissionierung, innerbetriebliche Bewegungen, Reparaturen und Transporte werden als Handling- oder Zusatzleistungen gesondert zur vereinbarten, hilfsweise angemessenen orts- und branchenüblichen Vergütung berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Lagerentgelt enthalten sind.
15.3 Der Auftraggeber übergibt nur transportsicher verpackte, trockene, saubere und für die vereinbarte Lagerung geeignete Gegenstände und weist PLANAG auf besondere Risiken hin. Gefahrstoffe, verderbliche Waren, Wertsachen und Gegenstände mit besonderen Lageranforderungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.
15.4 PLANAG schuldet die branchenübliche Sorgfalt bei der Lagerung, jedoch keine Bewachung, Klimatisierung, Schädlingsfreiheit oder Versicherung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Haftung richtet sich nach Abschnitt „Haftung“.
15.5 Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann die Lagervereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Der Auftraggeber holt die Gegenstände spätestens zum Vertragsende ab. Nach erfolgloser angemessener Abholfrist darf PLANAG die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers weiter einlagern; eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt nur nach weiterer Ankündigung und im gesetzlich zulässigen Umfang.
16. Schutzrechte, Kundendaten und Referenznutzung
16.1 Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an von PLANAG erstellten Entwürfen, Planungen, Visualisierungen, Konstruktionen, Zeichnungen und Konzepten verbleiben bei PLANAG beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
16.2 Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung, anderweitige Umsetzung oder Nutzung für weitere Veranstaltungen bedarf der Zustimmung von PLANAG, soweit sie nicht vom vereinbarten Nutzungsumfang umfasst ist. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
16.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Marken, Bilder, Schriften, Daten, Konstruktionsvorgaben und sonstige Materialien frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Er stellt PLANAG von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen. PLANAG informiert den Auftraggeber unverzüglich und überlässt ihm, soweit rechtlich möglich, die Verteidigung gegen den Anspruch.
16.4 PLANAG darf den realisierten Messestand fotografisch oder filmisch dokumentieren und das Material als Referenz verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen, Marken- oder Persönlichkeitsrechte, Haus- oder Veranstaltervorgaben oder vorher in Textform mitgeteilten Kundenvorgaben entgegenstehen. Vertrauliche oder noch nicht öffentlich vorgestellte Produkte dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht erkennbar veröffentlicht werden.
17. Auslandsprojekte, lokale Vorschriften, Zoll und Steuern
17.1 Bei Projekten außerhalb Deutschlands sind zwingende örtliche Gesetze, technische Regeln, Sicherheitsvorschriften, Messe- und Hallenrichtlinien sowie Arbeits-, Gewerkschafts- und Zulassungsanforderungen zu beachten. PLANAG weist auf ihr bekannte projektwesentliche Anforderungen hin; der Auftraggeber stellt die Informationen bereit, die seiner Sphäre, seinen Exponaten oder seiner Veranstaltung zuzuordnen sind.
17.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Auftraggeber Zölle, Einfuhrabgaben, lokale Steuern, Genehmigungs- und Prüfgebühren sowie Kosten verpflichtend einzusetzender lokaler Dienstleister. PLANAG schuldet keine bestimmte umsatzsteuerliche Behandlung. Die Parteien wirken bei erforderlichen Nachweisen, Registrierungen und Zollunterlagen angemessen zusammen.
17.3 Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund nach Vertragsschluss geänderter lokaler Vorschriften, behördlicher Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen oder verpflichtender lokaler Dienstleister werden nach den Regelungen über Leistungsänderungen und höhere Gewalt behandelt, soweit PLANAG sie nicht zu vertreten hat.
17.4 Angegebene Fremdwährungsbeträge werden nach der im Angebot festgelegten Kursbasis umgerechnet. Fehlt eine solche Vereinbarung, werden tatsächlich angefallene Fremdwährungskosten nach dem am Buchungstag von der kontoführenden Bank berechneten Kurs einschließlich üblicher Bankgebühren abgerechnet.
18. Vertraulichkeit und Datenschutz
18.1 Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt zugänglich gemachten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen und technischen Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
18.2 Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von PLANAG. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien die gesetzlich erforderliche gesonderte Vereinbarung.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwingende Vorschriften des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, bleiben unberührt.
19.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von PLANAG. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, soweit die Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. PLANAG bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
19.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Stand: 10. September 2026